§ 6 GesO
Stand: 06.06.1990
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§ 6 GesO Bekanntmachung

§ 6 Bekanntmachung

GesO ( Gesamtvollstreckungsordnung )

(1) 1Der Eröffnungsbeschluß ist in einer Tageszeitung und auszugsweise im Bundesanzeiger öffentlich bekanntzumachen. 2Er ist an den Schuldner und an den vom Gericht bestellten Verwalter zuzustellen. (2) Der Eröffnungsbeschluß ist zu übersenden an 1. die zuständige Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer; 2. das Zustellpostamt, für den Fall, daß die Entgegennahme der Sendungen nur durch den Verwalter erfolgen soll; 3. die Kreditinstitute des Schuldners; 4. die registerführenden Behörden mit dem Ersuchen um Eintragung der Eröffnung der Gesamtvollstreckung in das Register, soweit das Unternehmen oder Grundstücke oder Gebäude des Schuldners in einem Register eingetragen sind. (3)