§ 6 WiStG
Stand: 10.08.2021
zuletzt geändert durch:
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 3436
Erster Abschnitt Ahndung von Zuwiderhandlungen im Bereich des Wirtschaftsrechts

§ 6 WiStG Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise

§ 6 Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise

WiStG ( Wirtschaftsstrafgesetz 1954 )

(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Absicht, einen Mieter von Wohnraum hierdurch zur Kündigung oder zur Mitwirkung an der Aufhebung des Mietverhältnisses zu veranlassen, eine bauliche Veränderung in einer Weise durchführt oder durchführen lässt, die geeignet ist, zu erheblichen, objektiv nicht notwendigen Belastungen des Mieters zu führen. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.