§ 68 II. WoBauG
Stand: 19.06.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), BGBl. I 2001 S .1149
Teil III. Öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau
Dritter Abschnitt. Sonstige Förderungsmaßnahmen

§ 68 II. WoBauG Bau von Wohnheimen mit öffentlichen Mitteln

§ 68 Bau von Wohnheimen mit öffentlichen Mitteln

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

(1) Zum Bau von Wohnheimen können öffentliche Mittel unter sinngemäßer Anwendung der für die Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von Wohnungen geltenden Vorschriften bewilligt werden; die Vorschriften des § 39 über die Wohnungsgrößen finden keine Anwendung. (2) Das der nachstelligen Finanzierung dienende öffentliche Baudarlehen kann ohne Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung oder auf Grund einer vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt werden.