(1) 1Die Förderung darf nur Haushalte begünstigen, deren Einkommen die Grenzen für das jährliche Einkommen, die in Absatz 2 bezeichnet oder von den Ländern nach Absatz 3 abweichend festgelegt sind, nicht überschreiten. 2Bei der Ermittlung des Einkommens sind die §§ 20 bis 24 anzuwenden. (2) 1Die Einkommensgrenze beträgt:
für einen Einpersonenhaushalt 12 000 Euro, für einen Zweipersonenhaushalt 18 000 Euro, zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 4 100 Euro.
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