1. Allgemeines

Autoren: Thanner/Wiek

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Nach § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB sind die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Die Angabe von Gründen im Kündigungsschreiben ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Vermieterkündigung.1)

Eine Kündigung ohne ausreichende Angabe der Gründe ist also unwirksam.2)

Gesetzeszweck der Regelung ist, "dass der Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition erlangt und so in die Lage versetzt wird, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen".3)

Die Angabe von Kündigungsgründen, so heißt es in der Gesetzesbegründung zum MietRRefG, "soll es dem Mieter ermöglichen, sich frühzeitig Klarheit über seine Rechtsstellung zu verschaffen".4) Nur diesen Zweck müsse die Begründung erfüllen; "zu hohe formale Anforderungen" seien daher "in jedem Fall unangebracht".5)

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