1. Verjährungsbeginn

Autoren: Özdemir/Wiek

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Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen unterlassener Schönheitsreparaturen verjähren gem. § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB in sechs Monaten. Diese Verjährungsfrist hat u.a. auch Auswirkung auf Ansprüche des Vermieters aus unerlaubter Handlung gegen Dritte, die in den Schutzbereich des Mietvertrags einbezogen werden.1)

Für den Vermieter beginnt die Verjährung nach § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Dieser Zeitpunkt muss jedoch nicht identisch mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses oder der Räumung sein.2)

 Kommt der Mieter beispielsweise seiner Rückbaupflicht hinsichtlich eingebrachter Einrichtungen nach § 546 BGB bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht nach, ändert dies nichts am Beginn der Verjährungsfrist nach § 548 BGB, soweit der Vermieter die Räume zurückerhalten hat.

Vereitelt der Vermieter die Rücknahme der Räume, obwohl er hierzu vertraglich verpflichtet wäre, beginnt die Verjährungsfrist auch dann, wenn der Mieter dem Vermieter die Übergabe vergeblich angeboten hat. Der Vermieter gerät durch das Angebot der Übergabe in Annahmeverzug, der Mieter hat nach vorheriger Androhung das Recht zur Besitzaufgabe.