1. Vornahmeklausel

Autoren: Griebel/Wiek

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Eine Vornahmeklausel ist immer nach § 307 BGB unwirksam.1)

Der Mieter kann formularvertraglich nicht dazu verpflichtet werden, die Reparatur selbst auszuführen oder im eigenen Namen einen Handwerker zu beauftragen. Das gilt unabhängig von einer gegenständlichen oder kostenmäßigen Begrenzung der Klausel. Eine Vornahmeklausel beeinträchtigt das nach § 536 Abs. 4 BGB unabdingbare Minderungsrecht und belastet den Mieter mit möglichen Nachteilen aus der Erteilung von Reparaturaufträgen.


1)

BGH, Urt. v. 06.05.1992 - VIII ZR 129/91, BGHZ 118, 194 = WuM 1992, 355; BayObLG, RE v. 12.05.1997 - RE-Miet 1/96, WuM 1997, 362; , Schönheitsreparaturen, Rdn. II 74; , §  Rdn. 410.