Autor: Emmert |
Zwischen den Parteien muss eine Vereinbarung über die Änderung der Miethöhe zustande kommen. Eine solche Vereinbarung kann auch konkludent getroffen werden.3) § 557 Abs. 1 BGB gibt dem Vermieter allerdings keinen Anspruch gegen den Mieter auf Abschluss einer solchen Vereinbarung. Auf das Zustandekommen der Vereinbarung finden die allgemeinen Regeln über Angebot und Annahme sowie über Willenserklärungen und Verträge Anwendung.4) Im Einzelfall ist darüber hinaus zu prüfen, ob und inwieweit die speziellen Miethöheregelungsvorschriften auf die Mieterhöhungsvereinbarung Anwendung finden.
Die Parteien können Mieterhöhungsvereinbarungen auch bei befristeten Mietverhältnissen abschließen. Soweit in diesem Zusammenhang der konkludente oder ausdrückliche Ausschluss einer Mieterhöhung im Raum steht, können derartige Ausschlüsse im Rahmen der Mieterhöhungsvereinbarung aufgehoben werden.
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