2. Begriff

Autoren: Griebel/Wiek

a) Instandhaltung

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Kosten der Instandhaltung sind der Aufwand für die Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden Mängel zu beseitigen.1)

Auch vorbeugende Maßnahmen zu diesem Zweck, die den bestehenden ordnungsgemäßen Zustand aufrechterhalten bzw. drohende Schäden verhindern sollen, fallen darunter.2) Zu vorbeugenden Maßnahmen ist der Vermieter, solange der Gebrauch der Wohnung nicht beeinträchtigt ist, aber nicht verpflichtet. Der Begriff unterscheidet sich vom technischen Verständnis der "Instandhaltung" aus der DIN 31051, was - vor allem in gewerblichen Mietverhältnissen - oftmals zu Auslegungsschwierigkeiten führen kann.


1)

BGH, Urt. v. 06.04.2005 - XII ZR 158/01, NZM 2005, 863 unter II 3a (in Anlehnung an § 28 Abs. 1 der II. BV); Langenberg/Zehelein, Schönheitsreparaturen, Rdn. II 25 f.; Zehelein in Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BGB, 4. Aufl. 2019, § 535 Rdn. 398.

2)

LG Hamburg, Urt. v. 06.12.1994 - 316 S 307/93, WuM 1995, 267.

b) Instandsetzung

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