Autor: Emmert |
Die Geltendmachung einer Erhöhung wegen erhöhter Betriebskosten erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Mieter, also durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Erklärung muss von allen Vertragspartnern auf der Vermieterseite und gegenüber allen Mietern abgegeben werden.6) Die Erklärung gegenüber nur einem Mieter reicht aus, wenn dieser zur Empfangnahme von Willenserklärungen des Vermieters wirksam bevollmächtigt ist.7)
6) | OLG Koblenz vom 13.10.1983 - 4 W-RE-171/83, WuM 1984, 18. |
7) | SchlHOLG vom 22.03.1983 - 6 RE-Miet 4/82, WuM 1983, 130. |
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