I. Die Klägerin vermietete den beklagten Eheleuten mit schriftlichem Mietvertrag vom 10. Januar 1973 die Wohnung Straße 14, Nr. 09/031. § 20 Abs. 2, S. 1 des Mietvertrages lautet:
"Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird."
Mit dem an den Beklagten zu 1) adressierten Schreiben vom 7. Juli 1981 (Betreff: "Wohnung Nr. 09/031 - Mieterhöhung") begehrte die Klägerin erfolglos die Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses mit Wirkung vom 1. November 1981 gemäß § 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG).
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