2. Ermächtigung zur Kündigung

Autoren: Thanner/Wiek

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Eine unwirksame Abtretungserklärung kann jedoch in eine Ermächtigung zur Kündigung im eigenen Namen nach § 185 Abs. 1 BGB umgedeutet werden.4)

Dies hilft allerdings bei der Wohnraummiete dem Ermächtigten nur dann, wenn er einen Kündigungsgrund geltend macht, den an seiner Stelle auch der Vermieter hätte geltend machen können.5) Kündigungsgründe, die an die Person des Vermieters geknüpft sind - wie etwa § 573 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB -, gehören hierzu nicht. Soll also beispielsweise der Erwerber einer vermieteten Wohnung zur Kündigung ermächtigt werden, so kann er diese Gründe erst nach seiner Eintragung ins Grundbuch im Wege der Kündigung geltend machen. Der Mangel eines Kündigungsgrunds bei Ausspruch der Kündigung wird durch die spätere Grundbucheintragung nicht geheilt.6)

Bei Ausspruch der Kündigung muss die Ermächtigungsurkunde im Original vorgelegt werden, um die Zurückweisung der Kündigung nach § 182 Abs. 3, § 111 BGB zu vermeiden.


4)

BGH, Urt. v. 10.12.1997 - XII ZR 119/96, WuM 1998, 99 = NZM 1998, 146.

5)

Streyl in Schmidt-Futterer, § 542 BGB Rdn. 49; Blank/Börstinghaus in , §  Rdn. 43.