Autor: Emmert |
Ob der Vermieter eine fehlerhafte Abrechnung nachträglich korrigieren kann, hängt zum einen vom Ablauf der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB ab, zum anderen davon, ob ein sich aus der Abrechnung ergebender Saldo bereits vorbehaltlos ausgeglichen wurde.
Vor Ablauf der Abrechnungsfrist kann der Vermieter jederzeit auch eine formell unbrauchbare und daher wirkungslose Abrechnung durch eine neue Abrechnung ersetzen oder inhaltliche Mängel einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung auch zu Lasten des Mieters korrigieren.10) Dies gilt auch dann, wenn er ein sich aus der fehlerhaften Betriebskostenabrechnung ergebendes Guthaben bereits ausgezahlt hat, da die Auszahlung als solche kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis darstellt.11) , Dies muss aber umgekehrt auch zugunsten des Mieters gelten.
Auch der Mieter ist grundsätzlich trotz vorbehaltloser Zahlung auf eine Betriebskostenabrechnung zur Rückforderung überzahlter Beträge berechtigt.12)
10) | Lehmann-Richter, aaO., § 556 Rdn. 397. |
11) | BGH vom 12.01.2011 - VIII ZR 296/09, WuM 2011, |
12) | BGH, aaO. |
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