Autor: Emmert |
§ 314 BGB lässt zwei Merkmale vermissen, die sich im Wohnraummietrecht in §§ 543, 569 BGB finden: Nach § 569 Abs. 4 BGB ist der Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben anzugeben; nach §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB ist das Verschulden abzuwägen. Die §§ 543, 569 BGB gehen als Sondervorschriften sowohl im Wohnraummietrecht als auch im Gewerberaummietrecht dem § 314 BGB vor.52) Soweit also ein Lebenssachverhalt von §§ 543, 569 und § 314 BGB zugleich erfasst wird, kann nicht auf § 314 BGB zugegriffen werden.
52) | BGH vom 13.07.20216 - |
53) | OLG Frankfurt vom 31.03.2021 - |
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