2. Umfang der Umlage

Autor: Emmert

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Will der Vermieter Betriebskosten auf den Mieter umlegen, muss zunächst eine Regelung getroffen werden, welche Betriebskosten umgelegt werden sollen. Für die Wirksamkeit einer solchen Umlagevereinbarung kommt es nicht darauf an, dass die Parteien auch noch eine Regelung treffen, ob und in welcher Form der Mieter Zahlungen auf die Betriebskosten erbringt.1)

Praxistipp:

Haben die Parteien vereinbart, dass der Mieter zur Durchführung bestimmter Arbeiten (Gartenpflege, Hausreinigung) auf seine Kosten verpflichtet ist, scheidet eine Umlage entsprechender Kosten, die dem Vermieter entstanden sind, aus, es sei denn, die Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme oder eine Gefahrenabwehr liegen vor.2)

a) Form der Umlagevereinbarung

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Voraussetzung für die Umlegung der Betriebskosten ist i.d.R. eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Mietparteien.3)

Eine derartige Vereinbarung kann im Übrigen auch nach Abschluss des Mietvertrags getroffen werden. Die Einhaltung der Schriftform ist nur im Rahmen des § 550 BGB erforderlich.

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Möglich ist auch eine konkludente Umlagevereinbarung. Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine Vereinbarung über die Umlegung zunächst nicht umgelegter Betriebskosten grundsätzlich auch stillschweigend durch jahrelange Übung zustande kommen.4)