2. Untätigsein des Gläubigers

Autor: Emmert

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Während der verstrichenen Zeit darf der Gläubiger auch nichts unternommen haben, um seinen Anspruch durchzusetzen. Hat er z.B. durch Mahnungen, Widerspruch oder auf sonstige Weise zu erkennen gegeben, dass er auf seinem Recht besteht, ist die Verwirkung ausgeschlossen.3)

Praxistipp:

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Das Untätigsein des Gläubigers ist dann unschädlich, wenn es allein darauf zurückzuführen ist, dass der Schuldner den Anspruch treuwidrig verschwiegen hat.4)


3)

Grüneberg/Grüneberg, aaO., Rdn. 94; BGH vom 26.02.1996 - II ZR 77/95, NJW 1996, 1756.

4)

BGH vom 27.06.1957 - II ZR 15/56, NJW 1957, 1358.