Autor: Emmert |
Weitere Voraussetzung ist schließlich das sogenannte Umstandsmoment, das die Feststellung rechtfertigen muss, dass der Schuldner bereits darauf vertrauen durfte, der Gläubiger werde die Forderung nicht mehr geltend machen.5)
Praxistipp:Ein Untätigbleiben des Gläubigers allein bewirkt i.d.R. nicht das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment.6) |
Dieses Umstandsmoment wiederum hat zwei Komponenten, die kumulativ gegeben sein müssen:
5) | BGH vom 14.11.2002 - , NJW 2003, . |
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