Autor: Emmert |
Im Bereich der dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB kommt Verwirkung - wenn überhaupt - nur noch in ganz besonderen Ausnahmefällen in Betracht.10) Diese Frist muss dem Gläubiger grundsätzlich in voller Länge zur Verfügungen stehen.11) Dies gilt erst recht bei noch kürzeren Verjährungsfristen, wie z.B. nach § 548 BGB. Allerdings ist sie auch hier nicht völlig ausgeschlossen.12)
10) | Grüneberg/Grüneberg, aaO., Rdn. 93; BGH, Kartellsenat vom 20.07.2010 - EnZR 23/09, NJW 2011, 212; OLG Rostock vom 07.11.2019 - |
11) | BGH, aaO. |
12) | BGH vom 12.05.1959 - |
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