3. Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Auszug des Mieters

Autoren: Thanner/Wiek

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Zwischen der Vertragsverletzung des Vermieters und dem Auszug des Mieters muss ein kausaler Zusammenhang gegeben sein. Dieser wird häufig anzunehmen sein. Denn es genügt für den Schadensersatzanspruch, dass der Mieter durch die Kündigung zum Auszug veranlasst worden ist, selbst wenn dieser dann "freiwillig" in der Vorstellung geschehen ist, dazu verpflichtet zu sein.9)

Bei vorgetäuschtem Eigenbedarf ist ein Schadensersatzanspruch des Mieters nach seinem Auszug aus der Mietwohnung nicht gem. § 254 BGB ausgeschlossen, wenn die Kündigung - etwa mangels ordnungsgemäßer Begründung - formal unwirksam war.10) Maßgebend ist, ob der Mieter das Räumungsverlangen materiell für berechtigt halten darf, weil er keinen Anlass hat, an der Richtigkeit der Angaben des Vermieters zum (angeblichen) Eigenbedarf zu zweifeln.

An der Kausalität wird es jedoch fehlen, wenn der Vermieter noch aus anderen Gründen gekündigt hat, und der Mieter jedenfalls aus diesem Grund zur Räumung verpflichtet gewesen wäre (z.B. nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs),11)

oder wenn sich der Räumungstitel auf einen abweichenden Sachverhalt als Kündigungsgrund stützt.12)