3. Mitteilungspflicht und Ausübung des Vorkaufsrechts
Autor: Emmert
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Für das Vorkaufsrecht gelten grundsätzlich die §§ 463 - 473BGB, sofern § 577BGB keine abweichenden Regelungen trifft.25)
Zu den Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung des schuldrechtlichen Vorkaufsrechts nach § 570bBGB a.F. vgl. näher Blank, aaO., unter Nr. 24f und 24g.
Dies ist in § 577 Abs. 1 Satz 3 BGB ausdrücklich geregelt.
a) Mitteilungspflicht
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