3. Mitteilungspflicht und Ausübung des Vorkaufsrechts

Autor: Emmert

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Für das Vorkaufsrecht gelten grundsätzlich die §§ 463 - 473 BGB, sofern § 577 BGB keine abweichenden Regelungen trifft.25)

Dies ist in § 577 Abs. 1 Satz 3 BGB ausdrücklich geregelt.

a) Mitteilungspflicht

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