3. Testamentsvollstrecker

Autor: Emmert

50

Der Testamentsvollstrecker (§ 2197 BGB) kann Mietverträge im eigenen Namen abschließen. Der Testamentsvollstrecker ist Partei kraft Amtes. Mietvertragliche Ansprüche kann daher nur der Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend machen (§ 2212 BGB). Will der Mieter mietrechtliche Ansprüche gerichtlich durchsetzen, sollte er vorsorglich neben dem Testamentsvollstrecker auch den oder die Erben verklagen.

Bei Anordnung der Nachlassverwaltung (§§ 1975  ff. BGB) ist der Erbe für deren Dauer nicht zum Abschluss von Mietverträgen berechtigt. Auch hier gelten dieselben Grundsätze wie für die Zwangsverwaltung.