4. Abweichende Vereinbarungen

Autor: Emmert

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§ 571 Abs. 1 BGB bestimmt, dass nur hinsichtlich der Geltendmachung weiteren Schadens, nicht jedoch hinsichtlich der Pflicht zur Zahlung von Nutzungsentschädigung, Vereinbarungen unwirksam sind, die zum Nachteil des Mieters vom Gesetz abweichen. Es ist damit die Möglichkeit eröffnet, die Höhe der Nutzungsentschädigung vertraglich festzulegen. Gleichwohl sind hier vertragliche Gestaltungen nur in engen Grenzen möglich, da meist eine Umgehung von § 571 Abs. 3 BGB vorliegen wird.