3. Nutzungsentschädigung gem. § 546a Abs. 1 BGB

Autor: Emmert

a) Grundsätzliches

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§ 546a Abs. 1 BGB gewährt keinen Schadensersatzanspruch, sondern einen vertraglichen Anspruch eigener Art, der an die Stelle des Anspruchs auf Mietzahlung tritt.25)

Der Anspruch beruht auf Gewährung einer Leistung und ist daher wie die Miete der Umsatzsteuer unterworfen, wenn der Vermieter - bei der gewerblichen Miete - auf die Umsatzsteuer optiert hat.

Praxistipp:

Der Nutzungsentschädigungsanspruch gem. § 546a Abs. 1 BGB schließt die Geltendmachung bereicherungsrechtlicher Nutzungsersatzansprüche nicht aus.26)

Da es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um einen Erfüllungsanspruch handelt, ist § 254 BGB unanwendbar. Ein Mitverschulden kann also dem Vermieter nicht etwa deshalb angelastet werden, weil er es unterlassen hat, gegen einen verbliebenen Untermieter nach § 546 Abs. 2 BGB vorzugehen.27)

Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung deckt nur den Schaden des Vermieters dadurch ab, dass er das Objekt nicht in Besitz hat. Der Ersatz weiteren Schadens, der ihm aus Anlass der Vorenthaltung entsteht (z.B. Mietausfall), wird hiervon nicht berührt.28)


25)

BGH vom 11.05.1988 - VIII ZR 96/87, NJW 1988, 2665.

26)

BGH vom 12.07.2017 - VIII ZR 214/16.

27)

BGH, aaO.; Sternel, Mietrecht aktuell, Rdn. XIII 104.

28)

Sternel, IV Rdn. 664.