4. Ansprüche des Mieters

Autoren: Griebel/Wiek

a) Gewährleistungsanspruch

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Für die Dauer der Arbeiten hat der Mieter einen Anspruch auf Mietminderung. Die Höhe der Mietminderung hängt von den tatsächlichen Beeinträchtigungen ab. Zu den Einzelheiten einer angemessenen Mietminderung s.a. § 21 Rdn. 68  ff.

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Besteht ein Mangel, kann der Mieter Klage auf Instandsetzung erheben, wenn sich der Vermieter mit der Instandsetzung in Verzug befindet.

Kommt der Vermieter seiner Instandsetzungsverpflichtung trotz Verurteilung nicht nach, muss der Mieter die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil betreiben. Bei der Instandsetzungspflicht handelt es sich um eine vertretbare Leistung, so dass die Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO erfolgt. Der Mieter muss aufgrund des Urteils einen Beschluss des Gerichts bewirken, wonach er zur Ersatzvornahme berechtigt ist. Gleichzeitig kann mit der Beantragung auf Durchführung der Ersatzvornahme beantragt werden, dass der Vermieter einen Kostenvorschuss für die Instandsetzung an den Mieter zahlen muss.

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