4. Ausübung des Wegnahmerechts

Autor: Emmert

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Mangels anderweitiger vertraglicher Bestimmung ist der Mieter nicht verpflichtet, dem Vermieter die Wegnahme anzuzeigen oder ihm die Einrichtungen zur Übernahme anzubieten.17)

Das periodische Besichtigungsrecht des Vermieters reicht in aller Regel aus.

Macht der Mieter von seinem Wegnahmerecht Gebrauch, so ist § 258 Satz 1 BGB zu beachten. Danach muss der Mieter den früheren Zustand der Mietsache wieder herstellen, nämlich den Zustand, in dem sie sich bei Überlassung an den Mieter befunden hatte.18)

Der Wiederherstellungsanspruch aus § 258 Satz 1 BGB bedeutet, dass Montagespuren zu beseitigen sind und die frühere vermieterseitige Ausstattung - oder eine gleichwertige - wieder anzubringen ist.19)

Der Mieter darf von seinem Wegnahmerecht keinen Gebrauch machen, wenn und solange:

- der Vermieter sein Vermieterpfandrecht geltend macht,

- der Mieter sich gegenüber dem Vermieter zur Vornahme der Einrichtung verpflichtet hatte,20)

- das Wegnahmerecht wirksam vertraglich ausgeschlossen ist (s. § 30 Rdn. 112),

- der Vermieter Sicherheit für den mit der Wegnahme verbundenen Schaden verlangt, § 258 Satz 2 BGB, oder

- der Vermieter von der Abwendungsbefugnis aus § 552 Abs. 1 BGB Gebrauch macht.