9. Darlegungs- und Beweislast

Autor: Emmert

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Der Mieter muss beweisen:

- dass er Einrichtungen eingebracht hat,

- die für die Bemessung der Entschädigung maßgeblichen Umstände,

- dass der Vermieter ihm die Wegnahme untersagt hat.

Der Vermieter muss beweisen:

- dass der Mieter die Einrichtungen freiwillig zurückgelassen hat.