4. Endrenovierung bei geplantem Wohnungsumbau

Autoren: Özdemir/Wiek

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Sind die Schönheitsreparaturen wegen objektiven Renovierungsbedarfs bei Vertragsende fällig, so muss sie der Mieter nicht ausführen, wenn sie durch einen geplanten Umbau der Wohnung alsbald wieder zerstört würden. In diesem Fall kann der Mieter auch freiwillig die Schönheitsreparaturen nicht mehr mit befreiender Wirkung ausführen.22)

Nach der Rechtsprechung wandelt sich der Renovierungsanspruch des Vermieters aufgrund ergänzender Vertragsauslegung in einen Ausgleichsanspruch um.23) Ein solcher Ausgleichsanspruch setzt aber voraus, dass die Mieträume tatsächlich umgebaut werden. Deswegen wird ein Ausgleichsanspruch für den Fall des des Mietobjekts verneint. Nach richtiger Ansicht ist in beiden Fällen, Umbau und Abriss, eine ergänzende Vertragsauslegung ausgeschlossen. Die ergänzende Vertragsauslegung, dass sich die Renovierungspflicht des Mieters bei einem aus der Vermietersphäre verursachten Wegfall in einen Ausgleichsanspruch umwandeln soll, beruht auf der fehlerhaften Entgeltthese .