4. Gartennutzung

Autor: Emmert

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Gehört zur Mietsache auch ein Garten, sollte die Gartennutzung zur Klarstellung unbedingt in den Mietvertrag mit aufgenommen werden. Ein Gewohnheitsrecht,10)

wonach der Mieter einer Erdgeschosswohnung ohne weiteres auch den Hausgarten benutzen darf, existiert nicht. Ist im Mietvertrag nichts Abweichendes vereinbart, ist bei einem Einfamilienhaus mit der Lageangabe nach Ort, Straße und Hausnummer nach der Verkehrsanschauung auch ohne ausdrückliche Vereinbarung regelmäßig davon auszugehen, dass das gesamte unter dieser Adresse liegende Grundstück vermietet ist und nicht nur der unmittelbar am Haus gelegene Ziergarten. Dass sich die Gesamtfläche im Grundbuch womöglich auf verschiedene Flurstücke verteilt, ist unbeachtlich.11) Von dieser Ausnahme abgesehen wird ein Garten grundsätzlich nur bei ausdrücklicher Vertragsvereinbarung mitvermietet. Erlaubt der Vermieter die Gartennutzung aus Gefälligkeit, so kann er sie frei widerrufen.12) Werden Wohnung und Garten in einem einheitlichen Mietvertrag vermietet, so ist eine Teilkündigung hinsichtlich des Gartens unzulässig,13) sofern nicht die Voraussetzungen des § 573b BGB gegeben sind.14)