4. Öffentliche Erschließungsmaßnahmen

Autor: Emmert

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Führt der Vermieter selbst keinerlei Maßnahmen durch, sondern muss er lediglich Erschließungsbeiträge zahlen, z.B. im Zusammenhang mit einem Straßenausbau, kann er derartige Kosten nicht auf den Mieter umlegen, da der Vermieter nicht Bauherr der Maßnahme ist.23)

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Der Vermieter kann aber die ihm überbürdeten Kosten öffentlicher Erschließungsmaßnahmen geltend machen, wenn er seinerseits Baumaßnahmen durchführt, zu denen er entweder verpflichtet ist oder die eine Mieterhöhung nach den übrigen Alternativen des § 559 Abs. 1 BGB zulassen.24)


23)

OLG Hamm vom 30.05.1983 - 4 REMiet 2/83, WuM 1983, 287.

24)

AG Ratzeburg vom 14.03.1978 - 2 C 19/78.