4. Mitverschulden

Autor: Emmert

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Anders als beim Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB kann gegenüber den Schadensersatzansprüchen des Vermieters der Einwand des Mitverschuldens geltend gemacht werden.

Nach Rückerhalt der Mietsache muss der Vermieter alles ihm Zumutbare unternehmen, um einen Schaden möglichst gering zu halten, sich also insbesondere um sofortige Weitervermietung bemühen.23)

Ist die Mietsache in schlechtem Zustand zurückgegeben worden, sind also noch Renovierungs- oder Mängelbeseitigungsarbeiten erforderlich, so müssen diese Arbeiten zügig beauftragt und durchgeführt werden. Handelt es sich nur um kleine Schönheitsreparaturen, die einer Weitervermietung nicht im Weg stehen, so muss die Wohnung sogleich zur Neuvermietung angeboten werden.24)

Ein Mitverschulden des Vermieters kann auch darin liegen, dass er nach eigener Kündigung die Mietsache weitervermietet, ohne die Reaktion des Mieters auf die Kündigung abzuwarten, da er stets damit rechnen muss, dass es dem Mieter aus unverschuldeten Gründen nicht möglich ist, seiner Räumungspflicht rechtzeitig nachzukommen.25)

Praxistipp:

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