5. Darlegungs- und Beweislast

Autor: Emmert

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Der Vermieter muss darlegen und beweisen:

- dass ein wirksames Mietverhältnis bestanden hat, und dass dieses beendet ist,

- die Höhe der vereinbarten Miete,

- die Höhe der ortsüblichen Miete.

Der Mieter muss darlegen und beweisen:

- dass er die Mietsache zurückgegeben hat,42)

- (falls er die Mietsache nicht zurückgegeben hat,) dass der Vermieter die Rücknahme abgelehnt hat oder dass die Rückgabe der Mietsache objektiv unmöglich ist,43)

- (bei Mehrheit auf Mieterseite) dass auch die anderen Mieter ihre Rückgabepflicht erfüllt haben.44)


42)

Emmerich in Bub/Treier, V Rdn. 146;

43)

Emmerich in Bub/Treier, aaO.; Wolf/Eckert/Ball, Rdn. 1123.

44)

Emmerich in Bub/Treier, aaO.; Wolf/Eckert/Ball, Rdn. 1124.