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Das Begründungserfordernis des § 573 Abs. 3 BGB gilt für eine Teilkündigung nicht entsprechend.56) Blank/Börstinghaus in Schmidt-Futterer, § 573b BGB Rdn. 18; NK-BGB/Hinz, § 573b Rdn. 12; Grüneberg/Weidenkaff, § 573b Rdn. 7; Fleindl in Bub/Treier, IV Rdn. 214; a.A. AG Frankfurt/M., Urt. v. 18.03.2005 - 33 C 4170/04-13, ZMR 2005, 794. | |
Im Kündigungsschreiben muss aber die besondere Verwendungsabsicht (Schaffung von Wohnraum zum Zwecke der Vermietung) für die genau zu bezeichnenden Räume, die Gegenstand der Teilkündigung sind, dargelegt werden. Die Vorlage von Ausbauplänen und eine Erklärung zu ihrer baurechtlichen Zulässigkeit können sich empfehlen, sind aber nicht unbedingt notwendig.57)A.A. AG Frankfurt/M., Urt. v. 18.03.2005 - 33 C 4170/04-13, ZMR 2005, 794. | |