5. Teilkündigung, § 573b BGB

Autoren: Thanner/Wiek

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Das Begründungserfordernis des § 573 Abs. 3 BGB gilt für eine Teilkündigung nicht entsprechend.56)

Im Kündigungsschreiben muss aber die besondere Verwendungsabsicht (Schaffung von Wohnraum zum Zwecke der Vermietung) für die genau zu bezeichnenden Räume, die Gegenstand der Teilkündigung sind, dargelegt werden. Die Vorlage von Ausbauplänen und eine Erklärung zu ihrer baurechtlichen Zulässigkeit können sich empfehlen, sind aber nicht unbedingt notwendig.57)


56)