5. Anspruch des Vermieters auf Herausgabe gezogener Nutzungen

Autor: Emmert

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Hat der Vermieter keinen Schaden erlitten, oder kann er einen Schaden wegen § 571 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB nicht geltend machen, so kommt gleichwohl ein Zahlungsanspruch gegen den Mieter in Betracht, wenn der Mieter die Mietsache nach Vertragsende weiternutzt. Der Mieter ist ohne rechtlichen Grund auf Kosten des Vermieters um den Nutzungswert der Mietsache bereichert, ist also nach §§ 812, 818 Abs. 1 BGB zur Herausgabe der tatsächlichen Nutzungen verpflichtet. Dieser Anspruch wird durch §§ 546a Abs. 2, 571 BGB nicht berührt, da es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt.26)

Vielmehr hat der frühere Mieter nur die Vorteile herauszugeben, die er aus einem weiteren Gebrauch der Mietsache unmittelbar für sich zieht.27)

Insbesondere bei kann der Bereicherungsanspruch weiter reichen als der Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus §  Abs.  .