6. Darlegungs- und Beweislast

Autoren: Thanner/Wiek

44

Der Vermieter muss darlegen und beweisen

- die Mietvertragsverletzung,

- den Zugang der Abmahnung,

- die Fortsetzung des vertragswidrigen Gebrauchs nach der Abmahnung,

- den Zugang der Kündigung.

Der Mieter muss beweisen, dass ein bestimmter Mietgebrauch vom Vermieter gestattet worden ist.10)


10)

Streyl in Schmidt-Futterer, § 543 BGB Rdn. 254.