7. Ausschluss des Wegnahmerechts

Autor: Emmert

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Das Wegnahmerecht des Mieters darf nur ausgeschlossen werden, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist (§ 552 Abs. 2 BGB).

"Angemessener Ausgleich" meint das Gleiche wie "angemessene Entschädigung" i.S.d. § 552 Abs. 1 BGB, kann jedoch auch aus anderen Gegenleistungen als Geldzahlung bestehen, etwa im Verzicht auf die Geltendmachung von Schönheitsreparaturen oder in der Entlassung aus einem langfristigen Mietverhältnis, ohne dass hierauf ein Rechtsanspruch bestünde.33)

Hat sich der Mieter verpflichtet, eine Einrichtung einzubringen und sie bei Vertragsende entschädigungslos zurückzulassen, so unterfällt eine derartige Klausel nicht § 552 Abs. 2 BGB, da hierin die Vereinbarung eines Finanzierungsbeitrags liegt, dessen Erstattung sich (falls es nicht um preisgebundenen Wohnraum geht) nach dem Gesetz über die Rückerstattung von Baukostenzuschüssen vom 21.07.196134)

richtet.35) Nach §§ 1, 2 Satz 1 dieses Gesetzes muss der Vermieter die Leistung des Mieters erstatten, wobei ein Betrag in Höhe einer Jahresmiete durch eine Mietdauer von vier Jahren von der Leistung an als getilgt anzusehen ist. Eine hiervon abweichende vertragliche Regelung ist nach § 5 des Gesetzes unwirksam.


33)