Autor: Emmert |
Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung gem. § 546a Abs. 1 BGB unterfällt der regelmäßigen Verjährung des § 195 BGB, gerechnet ab Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
Entsprechendes gilt für Schadensersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger Rückgabe der Mieträume, die über die Nutzungsentschädigung hinausgehen, und für auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützte Ansprüche auf Herausgabe gezogener Nutzungen.
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