a) Allgemeines

Autor: Emmert

81

Der mit dem Mietrechtsanpassungsgesetz1)

zum 01.01.2019 neu eingeführte § 559d BGB enthält eine widerlegliche Vermutung für ein pflichtwidriges Verhalten des Vermieters im Zusammenhang mit Verhaltensweisen einer Ankündigung oder Durchführung einer Modernisierung, die ein gezieltes "Herausmodernisieren" des Mieters nahelegen. Dies soll die Geltendmachung eines möglichen Schadensersatzanspruchs durch den Mieter erleichtern.2) § 559d BGB gewährt aber gerade keinen eigenständigen Schadensersatzanspruch des Mieters, vielmehr muss dieser wie bisher auch nach den allgemeinen Regeln geltend gemacht werden.3)

Der Vermieter hat gem. § 559d Satz 2 BGB die Möglichkeit, die Vermutung zu widerlegen, indem er darlegt und im Bestreitensfall beweist, dass es für sein Verhalten einen nachvollziehbaren objektiven Grund gibt.