a) Allgemeines

Autor: Emmert

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Beim Schuldbeitritt erfolgt eine personale Erweiterung der Haftung für Ansprüche des Vermieters. Trotz der Mithaftung wird der Sicherungsgeber aber nicht Mitmieter.1)

Sicherungsgeber und Schuldner haften dem Vermieter gegenüber gesamtschuldnerisch nach den §§ 421  ff. BGB.2) Dies ist ein Unterscheidungsmerkmal zwischen Bürgschaft und Schuldbeitritt.3)

Praxistipp:

Abweichend von § 421 BGB kann der Vermieter den Beitretenden nur subsidiär in Anspruch nehmen. Dies folgt aus dem Sicherungscharakter des Schuldbeitritts.4)

Ob ein Schuldbeitritt oder eine Bürgschaft gewollt ist, muss durch Auslegung ermittelt werden; im Zweifel ist von einer Bürgschaft auszugehen.5)


1)