Autor: Griebel |
Dem Verbraucherinsolvenzverfahren unterfallen nach der Legaldefinition des § 304 Abs. 1 InsO natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit (mehr) ausüben. Eine geringfügige selbständige Nebentätigkeit z.B. in der Schuldnerwohnung reicht für eine selbständige Tätigkeit nicht aus.2)
Sofern die selbständige Tätigkeit vor Antragstellung aufgegeben worden ist, unterfällt der Antragsteller den Vorschriften über die Verbraucherinsolvenz, sofern gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, z.B. Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge,3) und seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind (nach § Abs. nur bei weniger als 20 Gläubigern; die Unüberschaubarkeit kann sich natürlich auch aus anderen Umständen ergeben).
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