f) Die eigentliche Restschuldbefreiung

Autor: Griebel

aa) Wirkungen der Restschuldbefreiung

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Kommt es nach § 301 Abs. 1 InsO zur Restschuldbefreiung, wirkt diese gegen alle Insolvenzgläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hatten, nicht aber Neu- und Massegläubiger bzw. aussonderungs-, ersatzaussonderungs- und absonderungsberechtigte Gläubiger. Überdies wirkt die Restschuldbefreiung nach Satz 2 auch gegenüber denjenigen Gläubigern, die ihre Forderungen nicht nach § 174 Abs. 1 InsO oder nach Ablauf der Ausschlussfrist nach § 189 Abs. 1 InsO angemeldet haben.

Dies gilt auch für unverschuldet nicht angemeldete Forderungen, wobei dieser Gläubiger ggf. einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB gegen den Schuldner geltend machen kann, sofern der Schuldner den Gläubiger vorsätzlich nicht in das Gläubigerverzeichnis nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO aufgenommen haben sollte.36)

Auch für diese Gläubiger gilt das Voll\stre\ckungsverbot des §  Abs.  , wobei die Gläubiger aufgrund der Möglichkeit eines Entschuldungsverfahrens verstärkt mit der Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens rechnen müssen, weshalb es ihnen (zumindest Gläubigern mit einer titulierten Forderung) nicht unzumutbar ist, die im Verbraucherinsolvenzverfahren nach §  Abs.  vorgesehenen Bekanntmachungen zu verfolgen.