a) Außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

Autor: Griebel

aa) Auskunftsanspruch

368

Dem Mieter steht gegenüber dem Vermieter ein Auskunftsanspruch aus § 305 Abs. 2 Satz 2 InsO zu, wonach der Vermieter verpflichtet ist, auf seine Kosten (§ 310 InsO) dem Schuldner ein aktuelles und detailliertes Forderungsverzeichnis, worin sinnvollerweise auch bereits zukünftig fällig werdende Ansprüche (z.B. Schönheitsreparaturen) wegen § 41 Abs. 2 InsO enthalten sein sollten, zu übersenden. Dieser Anspruch kann auch gerichtlich geltend gemacht werden.

bb) Vorschlag des Mieters

369

Sofern alle Gläubiger ihrer Auskunftsverpflichtung nachkommen, kann der Mieter seinen Gläubigern einen Vorschlag machen, wie er sich die Schuldenbereinigung vorstellt (ggf. Erlass, Stundung, Verzicht, Ratenzahlung, Verfall- oder Wiederauflebensklauseln etc.). Auch auf bestehende Sicherheiten sollte achtgegeben werden. Dem Vermieter kommt sein Vermieterpfandrecht aus § 562 BGB zugute, ist allerdings mit seinen Ansprüchen durch § 50 Abs. 2 InsO begrenzt.

cc) Erfolgte Einigung

370

Kommt ein derartiger Plan zustande, der allerdings nur dann vernünftig erscheint, wenn die Gläubiger mehr Geld als in einem eröffneten Verfahren erlangen, ist ein Verbraucherinsolvenzverfahren obsolet. Kommen allerdings neue Gläubiger hinzu, wird der für die "Altgläubiger" "reservierte" Betrag aufgezehrt, weshalb ein Insolvenzverfahren doch unumgänglich erscheint.

dd) Kündigung durch Vermieter

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