Autor: Griebel |
Zur Einzelzwangsvollstreckung sind nach Erteilung der Restschuldbefreiung nach wie vor die Neugläubiger, Massegläubiger sowie die Aussonderungs- bzw. Absonderungsberechtigten berechtigt.
Pape12) erwägt, die nach Verfahrenseröffnung fälligen, wegen Masseunzulänglichkeit nicht erfüllten Mietforderungen - soweit sie vom Schuldner zu übernehmen sind - ebenfalls an der Restschuldbefreiung teilnehmen zu lassen. Dies wird man aber allenfalls für oktroyierte Masseverbindlichkeiten annehmen können.13)
Richtigerweise sind derartige Forderungen aufgrund des Gesetzeswortlauts nicht von der Restschuldbefreiung umfasst.
12) | Pape, NZM 2004, |
13) | Vgl. Wischemeyer, KTS 2008, |
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