a) Bezeichnung der herauszugebenden Räume

Autor: Emmert

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Die herausverlangten Räume und Flächen sind im Klageantrag so genau zu bezeichnen, dass ein unbeteiligter Dritter (Gerichtsvollzieher) anhand des Titels in der Lage ist, sie zu identifizieren. Das gilt auch für Zubehör- und Nebenräume.1)

Praxistipp:

Sind die herauszugebenden Räume hinreichend genau bezeichnet, ist ein Antrag, wonach der Mieter diese "von seinen persönlichen Sachen geräumt" herauszugeben habe, im Hinblick auf eine Verurteilung und spätere Zwangsvollstreckung hinreichend bestimmt.2)

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Bestehen trotz hinreichend genauen Klageantrags weiterhin Unklarheiten, welche Teile der vorgefundenen Räumlichkeiten und Bauteile zu dem zu räumenden Grundstück gehören, muss der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan klären, welche Gebäudeteile dem Hausgrundstück zuzuordnen sind. Sollte dies anhand der Örtlichkeiten nicht ohne weiteres möglich sein, muss er sich mit allgemein zugänglichen Hilfsmitteln - etwa Bauplänen - vergewissern, welche Räumlichkeiten und Flächen zum Gebäude gehören.3)

Praxistipp:

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In einem solchen Fall kann der Schuldner im Verfahren der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO nicht den Einwand erheben, ein Titel zur Räumung eines Hauses sei eine Verurteilung zu einer nach Art. 13 unzulässigen Teilräumung der Wohnung.