Autor: Emmert |
Die herausverlangten Räume und Flächen sind im Klageantrag so genau zu bezeichnen, dass ein unbeteiligter Dritter (Gerichtsvollzieher) anhand des Titels in der Lage ist, sie zu identifizieren. Das gilt auch für Zubehör- und Nebenräume.1)
Bestehen trotz hinreichend genauen Klageantrags weiterhin Unklarheiten, welche Teile der vorgefundenen Räumlichkeiten und Bauteile zu dem zu räumenden Grundstück gehören, muss der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan klären, welche Gebäudeteile dem Hausgrundstück zuzuordnen sind. Sollte dies anhand der Örtlichkeiten nicht ohne weiteres möglich sein, muss er sich mit allgemein zugänglichen Hilfsmitteln - etwa Bauplänen - vergewissern, welche Räumlichkeiten und Flächen zum Gebäude gehören.3)
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