Autor: Emmert |
Ob der Vermieter in einem Gewerberaummietverhältnissen ohne vertragliche Vereinbarung zur von seinem Vermögen getrennten Anlage der Barkaution verpflichtet ist, ist strittig. Zunächst wurde dies verneint.1) Nachdem der BGH die Pflicht zur Verzinsung einer Kaution auch ohne besondere Vereinbarung bejaht hatte,2) geht die h.M. nunmehr davon aus, dass sich auch die Verpflichtung zur getrennten Kautionsanlage bereits aus der ergänzenden Vertragsauslegung der Sicherungsabrede selbst ergibt.3)
Diese Auffassung wird zwischenzeitlich unter Hinweis darauf, dass es keine gesetzliche Verpflichtung zur getrennten Anlage einer Barkaution bei Gewerberaummietverhältnissen gibt, in Zweifel gezogen. Der BGH hat eine solche stillschweigende Anlageverpflichtung jedenfalls unter strafrechtlichen Gesichtspunkten im Zusammenhang mit einer möglichen Vermögensbetreuungspflicht des Vermieters nach § 266 Abs. 1 StGB verneint.4)
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