Das Landgericht hat - neben Teileinstellung und -freispruch - den Angeklagten G. S. wegen Untreue in 201 Fällen - unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt sowie gegen ihn ein Berufsverbot für vier Jahre ausgesprochen. Gegen seine Ehefrau E. S. und seinen Sohn M. S. hat das Landgericht wegen Beihilfe zur Untreue Geldstrafen in Höhe von 150 Tagessätzen bzw. 90 Tagessätzen verhängt. Gegen dieses Urteil wenden sich sämtliche Angeklagten mit ihren Revisionen, die jeweils mit der Sachrüge im vollen Umfang Erfolg haben. Der Generalbundesanwalt hat - ohne Begründung - Terminsantrag gestellt und zur Sache keine Ausführungen gemacht (vgl. zur gleichwohl zulässigen Verfahrensweise nach §
I. Das landgerichtliche Urteil enthält folgende Feststellungen und Wertungen:
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