BGH - Beschluß vom 02.04.2008
5 StR 354/07
Normen:
StGB § 266 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 41
BGHSt 52, 182
JR 2008, 334
MietR 2008, 275
NJW 2008, 1827
NStZ 2008, 455
NStZ 2009, 632
NZM 2008, 415
StRR 2008, 352
StV 2008, 527
StraFo 2008, 251
WuM 2008, 336
ZMR 2008, 698
wistra 2008, 306
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.02.2007

Vermögensbetreuungspflicht des Vermieters für Kautionen bei Wohnraum- und Gewerberaummiete

BGH, Beschluß vom 02.04.2008 - Aktenzeichen 5 StR 354/07

DRsp Nr. 2008/10197

Vermögensbetreuungspflicht des Vermieters für Kautionen bei Wohnraum- und Gewerberaummiete

»Vermögensbetreuungspflicht des Vermieters für Kautionen bei Wohnraum- und Gewerberaummiete (im Anschluss an BGHSt 41, 224).«

Normenkette:

StGB § 266 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat - neben Teileinstellung und -freispruch - den Angeklagten G. S. wegen Untreue in 201 Fällen - unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt sowie gegen ihn ein Berufsverbot für vier Jahre ausgesprochen. Gegen seine Ehefrau E. S. und seinen Sohn M. S. hat das Landgericht wegen Beihilfe zur Untreue Geldstrafen in Höhe von 150 Tagessätzen bzw. 90 Tagessätzen verhängt. Gegen dieses Urteil wenden sich sämtliche Angeklagten mit ihren Revisionen, die jeweils mit der Sachrüge im vollen Umfang Erfolg haben. Der Generalbundesanwalt hat - ohne Begründung - Terminsantrag gestellt und zur Sache keine Ausführungen gemacht (vgl. zur gleichwohl zulässigen Verfahrensweise nach § 349 Abs. 4 StPO Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 349 Rdn. 37; Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 349 Rdn. 30).

I. Das landgerichtliche Urteil enthält folgende Feststellungen und Wertungen: