Autor: Griebel |
In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob eine Überlassung stattgefunden hat, da § 109 Abs. 1 bzw. § 109 Abs. 2 InsO zur Anwendung gelangen (vgl. hierzu die Ausführungen unter § 46 Rdn. 270 ff. und § 32 Rdn. 16 ff.).
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