Autoren: Thanner/Wiek |
Der Vermieter muss die Räume als Wohnung benötigen, sei es für sich oder für eine andere in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB genannte Person. Hierbei ist die Absicht unschädlich, einen geringen Teil der Wohnung oder des Einfamilienhauses für berufliche Zwecke nutzen zu wollen, etwa für den Betrieb einer Anwaltskanzlei.1) Bei einem einheitlichen Mischmietverhältnis, das wegen überwiegender Wohnnutzung als Wohnraummietverhältnis anzusehen ist, braucht sich der Eigenbedarf des Vermieters nur auf die Wohnräume zu beziehen.2) Die gewerblich genutzten Flächen des Mieters sind nicht zu berücksichtigen.3)
Nicht beanstandet werden kann auch der Wunsch des Vermieters, Wohn- und Arbeitsstätte im selben Haus zu haben und Geschäftspartner dort in wohnlicher Atmosphäre bewirten zu können.4)
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