a) Räumungsurteil vor Ablauf der Schonfrist

Autoren: Thanner/Wiek

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Mit Verlängerung der Schonfrist auf zwei Monate stellt sich drängender als bisher die Frage, ob vor Ablauf der Schonfrist ein der Räumungsklage stattgebendes Versäumnisurteil ergehen darf. Denn es besteht nun die Möglichkeit, dass die Einspruchsfrist vor Ende der Schonfrist abläuft.

- Nach Sternel handelt es sich bei der Schonfrist um eine prozessuale Sperrfrist für eine abschließende Entscheidung.1)

- Nach zutreffender Auffassung2)

ist es sachwidrig, das Verfahren zu Lasten des Vermieters zu verzögern, wenn der Mieter zum anberaumten Termin nicht erscheint. Ergeht danach Versäumnisurteil gegen den Mieter, und zahlt er noch innerhalb der Schonfrist vollständig an den Vermieter, so kann er gegen das Versäumnisurteil Einspruch einlegen. Dies ist auch deswegen notwendig, weil er anderenfalls wegen § 767 Abs. 2 ZPO die Tatsache der unwirksam gewordenen Kündigung nicht im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend machen kann.

- Ist die Einspruchsfrist verstrichen, und gibt der Vermieter die vollstreckbare Ausfertigung des Räumungsurteils nach Unwirksamwerden der Kündigung trotz entsprechender Aufforderung nicht unverzüglich heraus, so muss der Mieter erheben. Dann wird der Vermieter regelmäßig die Verfahrenskosten zu tragen haben (§  ).