a) Sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO

Autor: Emmert

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Beispielhaft gilt:

Der Mieter hat i.S.v. § 93 ZPO keine Veranlassung zur Klage gegeben:

- wenn der Mieter auf die Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarfs erklärt, dass er mangels Einhaltung der Kündigungsfrist nicht zum geforderten Termin ausziehen werde und sich eine Prüfung vorbehält, ob nicht ein vorgetäuschter Eigenbedarf vorliegt, der Vermieter vor Ablauf der Kündigungsfrist Klage erhebt und der Mieter dann sofort anerkennt,1)

- wenn die Räumungsklage ohne Gewährung einer "Ziehfrist" nach Zugang der fristlosen Kündigung eingereicht wird und der Mieter vor Klagezustellung aus der Wohnung auszieht,2)

- wenn der Mieter den Räumungsanspruch vor dessen Fälligkeit anerkennt, z.B. weil die Kündigung erst im Prozess erklärt wird,3)

- wenn die Räumungsklage dem Mieter vor Zugang der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs zugestellt wird, und der Mieter innerhalb der Schonfrist den Mietrückstand tilgt,4)

- wenn der Vermieter die Räumungsklage zunächst auf eine fristlose, später dagegen nur noch auf eine ordentliche Kündigung stützt, und der Mieter der letztgenannten Kündigung nicht entgegengetreten ist,5)